AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BALLY WULFF Games & Entertainment GmbH

Stand April 2024

§ 1 Geltungsbereich

Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, die zwischen uns und unseren Kunden als Besteller zustande kommen, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, ohne dass davon die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses berührt wird. Die Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.


§ 2 Angebote

Mündliche Angebote bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

§ 3 Lieferungen/Leistungen

(1) Maßgebend für Art und Umfang der Lieferung/Leistung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Soweit auf unserer Seite Änderungen oder Abweichungen notwendig werden sollten, wird der Besteller von uns unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Ein Rücktrittsrecht kann hieraus nur hergeleitet werden, wenn dem Besteller unter Berücksichtigung seiner Interessen ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Auslieferung der bestellten Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird Versandweg und Transportmittel durch uns bestimmt.

(3) Im Vertrag vorgesehene Liefer-/Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich zugesagt sind. Der Beginn einer von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Wir sind zu Teillieferungen und - bei vorheriger entsprechender Information - auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.
Bei Nichteinhaltung eines fest zugesagten Liefertermins durch uns steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht nur zu, sofern dieser uns zuvor schriftlich eine Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir zu angemessenen Teillieferungen in der Lage sind.

(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von sonstigen Ereignissen, die uns die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), berechtigen uns, die Lieferung beziehungsweise Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller in diesen Fällen nicht zu. Im Übrigen kann sich der Besteller auf Einhaltung der Liefer-/Leistungsfrist nur insoweit berufen, als er bestehende vertragliche Verbindlichkeiten zuvor selbst erfüllt hat.

(5) Bei einer Probelieferung (Kauf auf Probe) gilt der Kaufvertrag als endgültig geschlossen, wenn der Besteller die gelieferten Waren über die vereinbarte Probezeit hinaus behält.
Die volle Berechnung des Kaufpreises erfolgt bei Lieferung.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich stets ab Lieferwerk zuzüglich Fracht, Verpackung, Versicherung, Montage und der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Soweit nichts anderes angegeben, halten wir uns an die vereinbarten Preise 30 Tage ab Datum der Auftragsbestätigung gebunden. Erhöhen sich nachträglich unsere Lohn- oder Materialkosten bzw. die Preise unserer Zulieferer und ist die Leistung innerhalb der vorgenannten Frist noch nicht erbracht, sind wird berechtigt, den Vertragspreis entsprechend anzupassen.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen Zug um Zug rein netto zu leisten. Bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungszieles sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von
9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p. a. zu berechnen. In Rechnung gestellte Zinsen sind sofort fällig.

(4) Schecks oder Wechsel werden von uns nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Dementsprechend gilt erst ihre Einlösung als Zahlung.
Alle Diskont- und Nebenspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

(5) Wir sind berechtigt, auch bei anderslautender Bestimmung des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden (und zwar zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung) anzurechnen. Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden unsere gesamten Ansprüche sofort fällig. Das Vertragsverhältnis erlischt mit sofortiger Wirkung, soweit der Besteller zahlungsunfähig i. S. der Insolvenzordnung wird.

(6) Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Zweifel stellen bzw. werden die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten,
so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die sofortige Fälligkeit unserer sämtlichen Forderungen, ggf. auch solcher aus Wechseln mit späteren Fälligkeiten, geltend zu machen, die Stellung von Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

(7) Gibt der Besteller vor Auslieferung der Ware zu erkennen, dass er seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen wird oder steht uns aus anderen Gründen ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Ware umgehend anderweitig zu verkaufen und einen daneben pauschalen Schadenersatz in Höhe von 15 % des vereinbarten Kaufpreises ohne besonderen Nachweis geltend zu machen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens oder gegenbeweislich niedrigeren Schadens bleibt unberührt.

(8) Wir sind bei Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt, für jede notwendige Mahnung angemessene Mahnkosten zu erheben oder bis zu 40 EUR als pauschale Mahnkosten in Rechnung zu stellen. Für die Bearbeitung von Rücklastschriften, Scheck- oder Wechselprotesten können wir neben den tatsächlichen Kosten eine angemessene Bearbeitungsgebühr erheben.

(9) Bei Inzahlungnahme von Neu- oder Gebrauchtgeräten ist der Besteller verpflichtet, etwaige Mängel mitzuteilen. Werden bei Überprüfung weitere Mängel festgestellt, mindert sich die Gutschrift um die notwendigen Instandsetzungsaufwendungen.

(10) Aufrechnung und Zurückbehaltung seitens des Bestellers sind nur mit Gegenforderungen zulässig, die von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

§ 5 (Verlängerter) Eigentumsvorbehalt/Sicherungsvereinbarungen

(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen Ausgleich aller uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund,
in unserem Eigentum. Diese Waren werden nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Besteller hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Er trägt während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung.
Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen den aktuellen Aufstellungsort der Vorbehaltsware mitzuteilen.

(2) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er nicht in Verzug ist und seinerseits schriftlich einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Die aus einem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt er daher hiermit bereits sicherungshalber an uns ab.
Der Besteller wird widerruflich ermächtigt, die an ihn abgetretenen Forderungen für seine Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Er verpflichtet sich auf unsere Anforderung hin,
die Abtretung mit der Aufforderung anzuzeigen, dass unmittelbar an uns zu zahlen ist. Ferner verpflichtet er sich, uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen bzw. angemessene zusätzliche Sicherheiten zu verlangen. Der Besteller ermächtigt uns für diesen Fall weiterhin, das Inkasso aus unseren Automaten auf seinen Aufstellplätzen bis zur vollen Befriedigung unserer Forderungen einschließlich aller uns durch diese Inkassotätigkeit entstehenden Kosten, bis zur Höhe der dem Besteller gem. von ihm mit Dritten geschlossenen Aufstellverträgen zustehenden (Geld-) Anteile wahrzunehmen. Der Besteller verpflichtet sich, uns für diesen Fall ein vollständiges Verzeichnis der Aufstellplätze der Vorbehaltsware und sämtliche Geräteschlüssel zu übergeben sowie die Automaten nicht selbst zu kassieren bzw. dies zu ermöglichen. Das Inkassorecht kann von uns an Dritte abgetreten werden.

(4) Der Besteller verpflichtet sich, uns von Pfändungen der gelieferten Ware unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und den Gläubiger auf unsere Rechte hinzuweisen. Entsprechende Unterlagen (Pfändungsprotokolle, Beschlagnahmeprotokolle usw.) sind uns sofort zu übersenden. Kosten einer Intervention gehen zu Lasten des Bestellers.

(5) Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass übertragene Sicherheiten (auch solche durch gesonderten Vertrag) auch Verbindlichkeiten besichern sollen, die ggf. durch einen Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Der Besteller tritt sicherungshalber seine Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge an uns ab, soweit sich dies auf pfändbare Bezüge bezieht für die Zeit vor Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats.

(6) Wir sind verpflichtet, abgetretene Forderungen und uns gegebene Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als deren (Nenn-)Wert unsere Ansprüche um mehr als
20 % übersteigt.

§ 6 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist für sach- und rechtsmangelfreie Lieferungen von neuen Waren beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe an den Besteller. Etwaige Mängel müssen uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung - sichtbare Mängel spätestens 5 Tage nach Lieferung - schriftlich mitgeteilt und gerügt werden. Im Übrigen hat die Rüge den gesetzlichen Vorschriften des § 377 HGB zu entsprechen. Andernfalls sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei Münzautomaten und Geldwechslern wird für die ausnahmslose Aussonderung von Falschgeld und geringwertigen Geldsorten sowie die ausnahmslose Annahme echter Stücke durch den Münzprüfer beziehungsweise Scheine durch Banknotenprüfer keine Gewähr übernommen. Die Beseitigung etwaiger Mängel erfolgt im Gewährleistungsfall kostenfrei am Aufstellplatz, wobei eine entfernungsabhängige Anfahrtspauschale gemäß jeweils gültiger Preisliste in Rechnung gestellt wird.

(2) Eine Verpflichtung zur Gewährleistung besteht nicht, wenn der Mangel auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist. Gewährleistungsansprüche entfallen weiterhin, wenn der Besteller die Durchführung von Reparaturen erschwert oder unmöglich macht, insbesondere uns den Zugang zu dem fehlerhaften Gerät zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht ermöglicht.

(3) Gebrauchte Waren werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche geliefert.

(4) Soweit wir für einen Mangel einzustehen haben, hat der Besteller zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung (Nachbesserung, Ersatzlieferung). Das Wahlrecht steht uns insoweit zu. Die Beweislast für die behaupteten Mängel liegt beim Besteller.

(5) Weitergehende Rechte kann der Besteller nur dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist oder wenn die Nacherfüllung durch uns trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht erfolgt.

(6) Eine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist unzulässig.

§ 7 Haftung

(1) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind sämtliche Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz jeglicher Art, mittelbarer und Folgeschäden sowie Ersatz von Aufwendungen ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auf alle Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis sowie auf unerlaubte Handlung, auch in dem Fall des Einsatzes von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

(2) Von dem Haftungsausschluss ausgenommen sind die Fälle, in denen uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt bzw. wir schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen haben und hierdurch eine Gefährdung des Vertragszweckes eingetreten ist.

(3) Soweit ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt, beschränkt sich der von uns zu leistende Schadensersatz auf die Höhe des jeweiligen Auftragwertes. Entspricht der Auftragswert nicht dem in typischer Weise voraussehbaren Schaden, ist die Leistung von Schadensersatz der Höhe nach auf den typisch voraussehbaren Schaden begrenzt.

(4) Vom Haftungsausschluss ausgenommen sind Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Fehlens oder des Wegfalls einer schriftlich zugesicherten Eigenschaft oder bei Übernahme von Garantien.

(5) Für Sach-, Vermögens- und Personenschäden jeglicher Art, die durch unzulässige manipulative Einwirkungen Dritter, sei es durch technische Einwirkungen oder durch nicht regelkonforme Betätigung der Spieltasten, entstehen, wird keinerlei Haftung übernommen.

§ 8 Rücknahme und Entsorgung von Elektro-Altgeräten

Der Besteller versichert, dass er die gelieferten Geräte nach Ablauf der gewerblichen Nutzung auf eigene Kosten an uns zur ordnungsgemäßen Entsorgung zurückführt oder selbst die Entsorgung unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften vornehmen lässt. Soweit der Besteller die gelieferte Ware an einen gewerblichen Dritten weitergibt, hat er diesen vertraglich zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Ware zu verpflichten und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen.

§ 9 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist -auch bei Nichtkaufleuten- ausschließlich der Niederlassungsort der Auslieferung.

§ 10 Abtretung

Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung an Dritte abzutreten.

Ansprüche des Bestellers können nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Für diesen Vertrag sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des
UN-Kaufrechts Kaufrechts (CISG).

(2) Als Gerichtsstand ist Berlin vereinbart, sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder bei Klageerhebung keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat. Wir können den Besteller nach unserer Wahl jedoch auch an jedem anderen nicht ausschließlichen Gerichtsstand in Anspruch nehmen.

(3) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.